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Anforderungen an die regelmäßige Weiterbildung für Versicherungsvermittler werden klarer geregelt

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Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW begrüßt, dass das Bundeskabinett mit Beschluss vom 27. Juni 2018 die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) zur weiteren Beratung im Bundestag und Bundesrat verabschiedet hat. Die Verordnung konkretisiert die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Destribution Directive, IDD). Der Bundestag hat nun drei Sitzungswochen Zeit, sich mit dem Verordnungsentwurf zu befassen. Damit ist eine Verabschiedung vor der Sommerpause nicht mehr möglich, obwohl der Verordnungsentwurf laut AfW bereits seit dem 23. Februar 2018 in Kraft sein müsste.

Ein inhaltlicher Schwerpunkt der VersVermV ist die Ausgestaltung der 15-stündigen Weiterbildungsverpflichtung gemäß Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD. „Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Auch das Verfahren rund um den Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung wurde verändert. Nach dem aktuellen Entwurf müssen Vermittler die Nachweise zwar archivieren, müssen sie aber nur auf aktive Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen. Das gilt sowohl für Weiterbildungsnachweise, die der Erlaubnisinhaber selbst erworben hat, als auch für Weiterbildungsbescheinigungen, die die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten des Vermittlers erlangt haben. Diese Erklärung kann elektronisch erfolgen.

Entfallen ist die verkürzte Stundenanforderung für das Jahr 2018. „Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht“, fasst Rottenbacher die aktuelle Situation zusammen.

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass künftig auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als mögliches Ziel einer Weiterbildung akzeptiert wird. Gemeint ist damit die Sozialkompetenz des Vermittlers und die Fähigkeit zum „selbständigen Handeln gegenüber dem Kunden“. Somit werden nun also auch bestimmte Trainings als VersVermV-konforme Weiterbildung anerkannt. Außerdem wurden „Versicherungsanlageprodukte“ in den Katalog der anrechnungsfähigen Inhalte aufgenommen.

Der Gesetzgeber betont, dass Weiterbildungen gewissen „Mindestanforderungen an die Qualität“ gemäß Anlage 3 VersVermV-E genügen müssen. Das bedeutet insbesondere, dass den Weiterbildungsmaßnahmen „eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird“. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Anbieter der Weiterbildung.

 

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