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Dynamikprovision bei Erhöhung der Versicherungssumme einer Lebensversicherung

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Im zu entscheidenden Fall war der Versicherungsvertreter auf Grundlage eines Consultantvertrags für den Versicherer tätig, der keine Provisionsverzichtsklausel enthielt. Im Rahmen des Consultantvertrags vermittelte der Versicherungsvertreter Lebensversicherungsverträge. Diese Lebensversicherungsverträge enthielten auch Dynamikklauseln. Danach kam es während der Vertragslaufzeit regelmäßig zu Beitragserhöhungen, sofern der Versicherungsnehmer der Dynamisierung nicht widersprach und die erhöhte Versicherungsprämie zahlte.

Nach Beendigung des Consultantvertrags forderte der Versicherungsvertreter den Versicherer auf, Auskunft darüber zu erteilen, für welche von ihm vermittelten Versicherungsverträge die Versicherung nach Vertragsbeendigung eine Dynamikprovision erhalten habe. Der Versicherer lehnte die Auskunftserteilung sowie die Auszahlung einer Dynamikprovision ab.

Der Versicherungsvertreter war der Auffassung, der Versicherer sei zur Erteilung entsprechender Provisionsabrechnungen verpflichtet. Er begründete dies damit, dass auch die nach Vertragsende eintretenden Summenerhöhungen provisionspflichtig seien.

Der BGH folgte der Auffassung des Versicherungsvertreters, wonach diesem ein Anspruch auf Auszahlung einer Dynamikprovision gemäß § 92 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, § 87 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) im Zweifel zustehe.

Unter die im Rahmen des Consultantvertrags vermittelten Geschäfte, die auf die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen seien, fielen auch Erhöhungen, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages aufgrund der Dynamiken eintreten würden. Die vereinbarten Erhöhungen seien derart in den Verträgen angelegt, dass mit dem eigentlichen Vertragsabschluss seitens des Versicherungsvertreters alles getan sei. Bei der Dynamikprovision handele es sich insoweit um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision. Diese sei in dem Erstabschluss der Lebensversicherung begründet und als vereinbart anzusehen.

Den Versicherungsvertreter trifft nach Ansicht des BGH auch nicht die Darlegungs- und Beweislast. Er muss also nach Beendigung des Consultantvertrags nicht nachweisen, dass es tatsächlich zu Erhöhungen der Versicherungssumme gekommen ist. Vielmehr trage die Versicherung die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass die Versicherer von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben und damit einer Erhöhung entgegentreten sind.

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von factum
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